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AU-Bescheinigung am Telefon | AOK-Arbeitgeberservice

Publiziert auf www.aok.de

Beschäftigte, die an Krankheiten mit leichten Symptomen leiden, können sich ab dem 7. Dezember 2023 wieder von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten telefonisch krankschreiben lassen.

Die telefonische Krankschreibung hatte sich in der Coronapandemie als Entlastung für die ärztlichen Praxen bewährt. Die Sonderregelung war bereits Ende März 2023 ausgelaufen.

Voraussetzungen für die AU am Telefon sind: Ärztinnen und Ärzte müssen sich persönlich vom Zustand der Erkrankten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Die Regel gilt nur bei Krankheiten mit leichten Symptomen und die Patientinnen und Patienten müssen der Praxis zudem bekannt sein. Die Ärztin oder der Arzt kann nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen.

In Fällen, in denen die erstmalige AU-Bescheinigung vor Ort während eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich.



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