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PV – Nachweisverfahren für Kinder

Publiziert auf www.aok.de

Adoptiveltern sind nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. In diesen Fällen handelt es sich auch nicht um ein berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne der Regelung zu den Beitragsabschlägen.

Gleiches gilt für Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

Denn die Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die von Adoptiv- und Stiefeltern für Kinder erbracht werden, die bereits erwachsen und wirtschaftlich selbstständig sind, sind nicht so bedeutend, dass eine Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose oder eine Berücksichtigungsfähigkeit bei den Beitragsabschlägen gerechtfertigt ist.

Stiefeltern sind nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, wenn das Kind vor Erreichen der für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem das Kind die Altersgrenzen für die Familienversicherung noch nicht erreicht hat. In diesen Fällen können die Stiefkinder nicht beim Beitragsabschlag berücksichtigt werden. 

Sind die Stiefkinder dagegen vor Erreichen der vorgenannten Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden, führt eine spätere Beendigung des gemeinsamen Haushalts nicht zum Wegfall der Stiefelterneigenschaft. 

Mit diesen Besonderheiten bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern wird anerkannt, dass auch Adoptiv- und Stiefeltern minderjähriger Kinder einen Beitrag erbringen, der eine Berücksichtigung im Beitragsrecht der Pflegeversicherung rechtfertigt.



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