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Neue Meldepflicht für Arbeitgeber zur Elternzeit

Publiziert auf www.aok.de

Für die Krankenkassen ist es notwendig, frühzeitig Beginn und Ende einer Elternzeit zu erfahren. Dies hängt einerseits mit der elektronischen Übermittlung von Daten an die Elterngeldstellen für die Zahlung des Elterngelds zusammen. Andererseits können damit die gesetzlichen Krankenkassen rechtzeitig den Versicherungsstatus ihrer Mitglieder in Elternzeit prüfen.

Seit Jahresbeginn sind daher alle Arbeitgeber nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 4a SGB IV in Verbindung mit § 12 Abs. 6 DEÜV verpflichtet, den Beginn und das Ende der Elternzeit ihrer gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten elektronisch an die jeweils zuständige Krankenkasse zu melden. Die Meldung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Beginn beziehungsweise Ende der Elternzeit oder mit der nächsten Entgeltabrechnung. Dies gilt auch für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte zur Prüfung und Feststellung ihrer beitragspflichtigen Einnahmen.

Die Meldungen ersetzen nicht die Pflicht zur Abgabe einer Unterbrechungsmeldung, sondern werden zusätzlich erstellt. Die neue Meldepflicht gilt für alle Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.



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