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Sozialversicherung im Januar | AOK-Arbeitgeberservice

Publiziert auf www.aok.de

Arbeitgeber melden die Höhe des Entgelts ihrer Beschäftigten an die Krankenkasse, wenn sie Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragt haben. Denn das Entgelt ist die Berechnungsbasis für die Höhe des Kinderkrankengelds. Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Anspruchszeiten für das Kinderkrankengeld. Diese Werte gelten für die Jahre 2024 und 2025.

Übersicht: Maximale Anzahl Kinderkrankengeldtage pro Jahr

  Paare Alleinerziehende
je Kind 30 (15 je gesetzlich versichertem Elternteil) 30
bei mehr als zwei Kindern (Höchstanspruch) 70 (35 je gesetzlich versichertem Elternteil) 70

Die Anspruchszeiten sind damit zwar niedriger als in den Jahren 2022 und 2023, in denen es eine Corona-Sonderregelung gab. Im Vergleich zu den Bestimmungen, die vor der Pandemie galten, hat sich die Situation für Eltern allerdings verbessert: von 10 auf 15 Tage je Elternteil beziehungsweise von 20 auf 30 Tage bei Alleinerziehenden.

Anspruch auf Kinderkrankengeld hat seit 2024 auch ein Elternteil, das mit seinem erkrankten Kind bei einer stationären Behandlung (gilt auch für eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) mitaufgenommen wird. Voraussetzung ist, dass das Kind noch jünger als zwölf Jahre ist, die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und von der stationären Einrichtung bescheinigt wird. Die Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit entfällt bei Kindern unter neun Jahren, da sie für diese Altersgruppe unterstellt wird. Eine Höchstanspruchsdauer gibt es im Fall der stationären Mitaufnahme nicht.

Übrigens: Seit dem 18. Dezember 2023 ist eine telefonische Krankschreibung auch bei Erkrankung eines Kindes für maximal fünf Tage möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass das erkrankte Kind der ärztlichen Praxis bekannt ist und nur leichte Krankheitssymptome vorliegen.



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