Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege



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Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Publiziert auf www.bundesgesundheitsministerium.de

Hintergrund

Sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die sonst ambulant oder teilstationär versorgt werden, vorübergehend auf eine vollstationäre Pflege angewiesen (etwa bei Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege), kann hierfür die Kurzzeitpflege beantragt werden. 

Möchte eine private Pflegeperson hingegen einmal Urlaub machen oder benötigt eine Krankheitsvertretung, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, um eine Ersatzpflege, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte oder nahe Angehörige, zu organisieren.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 verkündet worden ist, wurden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten. Zum 1. Januar 2024 traten in einer ersten Stufe – zum Teil im Vorgriff auf die künftige zweite Stufe – bereits Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Kraft. In der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 mit der Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nun grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen.



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