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Gehaltsrechner & Brutto-Netto-Rechner 2024 | AOK-Arbeitgeberservice

Publiziert auf www.aok.de


Es wurde die Anwendung der Übergangsbereichsregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. Eine Darstellung von Jahreswerten ist in diesem Fall nicht möglich.








Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb der
Gleitzone.





Es wurde die Anwendung der Übergangsbereichsregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. Eine Darstellung von Jahreswerten ist in diesem Fall nicht möglich.



Mit dem eingegebenen Nettogehalt kann das Bruttogehalt nicht für alle Fälle eindeutig berechnet
werden.
Es wurde automatisch die Minijob-Berechnung aktiviert.
Wenn Sie keinen Minijob ausüben, geben Sie bitte Ihr Bruttoentgelt ein.












Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb des
Übergangsbereichs. Bitte verwenden Sie den Minijob-/Übergangsbereichsrechner. Bitte verwenden Sie den Gehaltsrechner.




Bei der Auswahl von „Teilarbeitsentgelt“ oder „Andere Beschäftigungen“ können keine weiteren
Angaben erfasst werden. Die Berücksichtigung weiterer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher
Entgeltbestandteile ist aufgrund der Komplexität hier nicht möglich.





 


 





Hinweis:
Die Berechnung berücksichtigt die ab 1. Januar 2024 geltenden Einkommensteuertarife aufgrund des Inflationsausgleichsgesetzes.
Noch nicht berücksichtigt werden konnten die möglichen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz. Dieses Gesetzgebungsverfahren soll erst Anfang 2024 beschlossen werden.

Dieses Tool dient zur ersten Orientierung. Es ersetzt keinesfalls ein komplettes Lohn- und
Gehaltsabrechnungsprogramm.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse
stellen keine Auskunft über Ihre Steuerschuld und Sozialversicherungsbeiträge dar.

Informationen zur Minijobregel
Bitte beachten Sie, dass die Minijob-Regelung nicht für
Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende,
Praktikanten) zutrifft. Für diese Personen sind grundsätzlich Beiträge in allen Versicherungszweigen zu
entrichten.

Ausgenommen von den Minijobregelungen sind: Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen
Studiengängen, Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten oder dem
Bundesfreiwilligendienst, Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Jugendliche in Einrichtungen
der Jugendhilfe, Teilnehmer an einer individuellen betrieblichen
Qualifizierung in einer unterstützten Beschäftigung, Arbeitnehmer in einer stufenweisen
Wiedereingliederung sowie Arbeitnehmer in Kurzarbeit.

Übergangsbereichsregelung unterhalb der Übergangsbereichsspanne
Es wurde die Anwendung der
Übergangsbereichsregelung aktiviert, obwohl
das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb der Übergangsbereichsspanne liegt. Die Anwendung der
Übergangsbereichsregelung erfordert in diesem Fall, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt (im
Durchschnitt) innerhalb der Übergansbereichsspanne liegt.
Die Darstellung von Jahreswerten kann nur
auf Grundlage gleichbleibender Entgelte vorgenommen
werden und ist insofern nicht möglich.

Informationen zur Übergangsbereichsregelung
Bitte beachten Sie, dass von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich die
zur Berufsausbildung Beschäftigten, Praktikanten oder Teilnehmer an dualen Studiengängen ausgenommen
sind. Gleiches gilt auch für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und
am Bundesfreiwilligendienst.
Die Regelungen des Übergangsbereichs sind nicht anwendbar für Arbeitsentgelte aus
Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der
Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag.
Das bei Kurzarbeit tatsächlich anfallende Arbeitsentgelt (Istentgelt) ist nur dann nach den Regelungen
des Übergangsbereichs abzurechnen, wenn das vorherige Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfälle durch
Kurzarbeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
Anders als in der bisherigen Gleitzone erfassen die Regelungen des Übergangsbereichs ab 1.7.2019 auch
Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aufgrund Altersteilzeitarbeit oder flexibler Arbeitszeiten im Rahmen
von Wertguthabenvereinbarungen abgesenkt wurde, auch wenn das vorherige Vollzeitentgelt außerhalb des
Übergangsbereichs lag.

Weitere Informationen erhalten Sie im Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtliche
Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV.
Rundschreiben
(PDF-Datei, 705 KB) vom 16.8.2022

Informationen zur Beschäftigung im Ausbildungsverhältnis
Bitte beachten Sie, dass bei
beschäftigten Auszubildenden die Regelungen für den Übergangsbereich keine Anwendung finden.



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