Fristveränderung zur verbindlichen Nutzung der LBNR



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Fristveränderung zur verbindlichen Nutzung der LBNR

Publiziert auf www.aok.de

Bis zum 30. September 2023 haben jetzt ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger Zeit, für ihre Beschäftigten eine lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) für die Abrechnung von Leistungen zu beantragen. Auf diese Fristveränderung haben sich das Bundesministerium für Gesundheit, der GKV-Spitzenverband, die Verbände der Pflege- und Krankenkassen auf Bundesebene sowie die Verbände der Pflegedienste auf Bundesebene geeinigt. Ursprünglich war die zwingende Beantragung einer LBNR bis zum 31. Dezember 2022 erforderlich.

Ursächlich für die Verschiebung der verbindlichen Nutzung der LBNR sind bestehende (technische) Herausforderungen. Das teilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit, dem die Aufgabe zuteilet worden war, das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) aufzubauen.



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