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Bundestag beschließt Krankenhaustransparenzgesetz | BMG
Publiziert auf www.bundesgesundheitsministerium.de
Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die notwendigen Angaben zu übermitteln. Das InEK liefert die Daten und Auswertungen und das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) bereitet die Daten für das Verzeichnis auf.
Das Verzeichnis soll, begleitend zur Krankenhausreforn, ab Mai 2024 durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlicht werden.
Diese Informationen bietet das Transparenzverzeichnis der Bevölkerung:
- Fallzahlen von Leistungen (differenziert nach Leistungsgruppen),
- vorgehaltenes ärztliches und pflegerisches Personal,
- Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe,
- Zuordnung zu Versorgungsstufen (Level) nach der Anzahl und Art der mindestens zu erbringenden Leistungen, zusammengefasst nach Leistungsgruppen.
Die Veröffentlichung erfolgt übersichtlich, allgemeinverständlich, interaktiv und wird fortlaufend aktualisiert. Perspektivisch können weitere Daten in das Transparenzverzeichnis aufgenommen werden. Die Datenübermittlung für alle Krankenhausbehandlungsfälle erfolgt erstmals für das Datenjahr 2023.
Die Nutzung des Transparenzverzeichnisses wird durch das BMG evaluiert.
Zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser sieht das Gesetz zudem folgende Regelungen vor:
- Einführung einer frühzeitigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen
- Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes: Ab dem Inkrafttreten des Krankenhaustransparenzgesetzes wird der vorläufige Pflegeentgeltwert von 230 Euro auf 250 Euro erhöht.
- Vorläufiger Mindererlösausgleich auch für Folgejahre: Für viele Krankenhäuser liegt für das Jahr 2020 noch keine genehmigte Vereinbarung zum Pflegebudget vor. Diese Krankenhäuser erhalten einen schnelleren Ausgleich der noch nicht finanzierten Pflegekosten, wenn sich herausstellt, dass die krankenhausindividuellen Pflegekosten mit dem abgerechneten Pflegeentgeltwert in den vorangegangenen Jahren unterfinanziert werden.
Die Veröffentlichung des Klinik-Atlas durch das BMG hat keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und die Krankenhausvergütung. Die Leistungsgruppen werden ausschließlich zur Veröffentlichung im Transparenzgesetz benannt.