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Das ändert sich 2026 in Gesundheit und Pflege
Publiziert auf www.bundesgesundheitsministerium.de
Pflege
Befugniserweiterung
Pflegefachpersonen erhalten die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung, d.h. sie können in einem bestimmten Rahmen Aufgaben übernehmen, die vormals Ärzten vorbehalten waren. Um welche Leistungen es sich handelt, wird von der Selbstverwaltung in Verträgen festgelegt. Auf der Grundlage der gesetzlichen Änderungen kann die Selbstverwaltung ab dem 1. Januar 2026 die Vertragsverhandlungen durchführen.
Die Organisationen der Pflegeberufe sollen in Zukunft stärker an wichtigen Entscheidungen im Gesundheits- und Pflegebereich beteiligt werden. Deshalb wird die Beteiligung dieser Organisationen einheitlich im § 118a SGB XI-E geregelt.
Umfangreiche Maßnahmen zum Bürokratieabbau
Um Qualitätsprüfungen störungsfrei durchzuführen und gleichzeitig die pflegerische Versorgung gut zu gewährleisten, werden die Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) künftig frühzeitiger angekündigt.
Wie für die vollstationäre Pflege bereits eingeführt, soll künftig auch für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, deren Qualitätsprüfung als Ergebnis ein hohes Qualitätsniveau aufweist, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von einem auf zwei Jahre verlängert werden.
Der Umfang der Pflegedokumentation ist gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt. Dieses Prinzip wird zusätzlich für den Bereich der Qualitätsprüfung ausdrücklich gesetzlich verankert.
Präventionsberatung
Der Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege von An- und Zugehörigen und/oder einem Pflegedienst versorgt werden, wird durch zielgenaue Präventionsberatung und durch die Ermöglichung der Empfehlung einer konkreten Maßnahme durch Pflegefachpersonen verbessert.
Die Umsetzung der innovativen „Gemeinsamen Modellvorhaben für die Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“ wird kostenneutral bis Ende 2029 verlängert, indem im Kalenderjahr 2028 nicht in Anspruch genommene Fördermittel in das Jahr 2029 übertragen werden können.
Kooperationsprojekt zu Erleichterungen bei der Beantragung von Leistungen
Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet.
Förderung gemeinschaftlicher Wohnformen
Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Damit werden für Betreibende attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, um die ambulante pflegerische Versorgung in einer Vielzahl neuer Wohnformen abbilden zu können. Ergänzend dazu können stationäre Leistungserbringer im Rahmen von Modellvorhaben eine Flexibilisierung ihrer Leistungserbringung im geschützten Rahmen erproben.