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Sozialversicherung: Neue Hinzuverdienstgrenzen | AOK

Publiziert auf www.aok.de

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Rentenbeziehende wegen voller Erwerbsminderung knüpft ab 1. Januar 2023 an die monatliche Bezugsgröße an und verändert sich damit entsprechend der Lohnentwicklung. Bis zum 31. Dezember 2024 gelten in den alten und in den neuen Bundesländern noch unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.

Jährliche Hinzuverdienstgrenzen 2023 im Überblick:

Rente wegen voller Erwerbsminderung

(3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße)

Alte Bundesländer:   17.823,75 Euro

Neue Bundesländer:   17.272,50 Euro

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

(6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße)

Alte Bundesländer:   35.647,50 Euro

Neue Bundesländer:   34.545,00 Euro

Mit den angehobenen Hinzuverdienstgrenzen wird es Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente ermöglicht, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Dabei ist der voraussichtliche Hinzuverdienst einmal jährlich zu bestimmen (sogenannte Jahresprognose). Damit Beschäftigte und Arbeitgeber hinsichtlich des rentenunschädlichen Hinzuverdiensts rechtlich sicher sind, sollte der Rentenversicherungsträger über den Beschäftigten eingebunden werden. Der Rentenversicherungsträger prognostiziert bei jedem Rentenbeginn sowie einmal jährlich den voraussichtlichen Hinzuverdienst und legt ihn bei der Ermittlung der Rentenhöhe zugrunde. Auf Antrag der Rentenbeziehenden kann zudem bei Hinzutritt, Wegfall oder Änderung des laufenden Hinzuverdiensts um mindestens 10 Prozent eine neue Prognose zugrunde gelegt werden. Ab 1. Januar 2023 sollen die Bescheinigungen bei Hinzuverdiensten zu Renten in das rvBEA-Bescheinigungsverfahren aufgenommen werden, sodass der Arbeitgeber unmittelbar eine Information zum Hinzuverdienst seiner beschäftigten Rentenbeziehenden erhält.

Zum 1. Januar 2023 fällt zudem der Hinzuverdienstdeckel weg. Er wurde aus den höchsten Entgeltpunkten eines Kalenderjahres innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung berechnet und stellte eine zusätzliche Höchstgrenze beim Hinzuverdienst dar.



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