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Arbeitsentgelt und Beiträge Trends & Tipps 2023 | AOK
Publiziert auf www.aok.de
Der Arbeitgeber kann bei Mitarbeitenden, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. Dafür durfte der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer bis 31. Dezember 2022 120 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen. Die Arbeitslohngrenze orientiert sich an der Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, liegt aber stets darüber.
Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro je Stunde. Bei einem Achtstundentag beläuft sich der Mindestlohn danach auf
8 x 12 Euro = 96 Euro täglich.
Zum 1. Januar 2023 wird die steuerrechtliche Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.
Zudem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 15 Euro auf 19 Euro erhöht. Dadurch können auch anspruchsvollere kurzfristige Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einbezogen werden.
Kurzfristige Beschäftigungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie im Kalenderjahr auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus begrenzt und nicht berufsmäßig sind.
Die kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich automatisch nicht berufsmäßig, wenn der Minijobber oder die Minijobberin
- eine Hauptbeschäftigung hat,
- einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht,
- gerade ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr macht,
- sich im Bundesfreiwilligendienst befindet oder
- Vorruhestandsgeld bezieht.